Mit Steuergeldern quersubventionierte staatliche Angebote sind von Vergabeverfahren auszuschliessen
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hatte im Januar 2015 den Analyseauftrag zum Onlineangebot der SRG in einem Vergabeverfahren nach WTO-Richtlinien öffentlich ausgeschrieben. Die Publicom AG, ein vsms-Mitglied, hatte dafür ein Angebot eingereicht. Der Projektzuschlag ging im Mai 2015 an die Universität Zürich (UZH), die bisherige Anbieterin, v.a. weil ihr Gesamtpreis um drei Prozent unter der Publicom-Offerte lag. Publicom taxierte die UZH-Offerte als offensichtliches und illegitimes Unterangebot, weil tatsächlich anfallende Projektkosten im Betrag von ca. CHF 500’000 nicht ausgewiesen wurden, und legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im April 2016 wurde die Beschwerde von Publicom gutgeheissen, der Zuschlag zugunsten der UZH wurde aufgehoben und dem BAKOM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Gegen den Entscheid hat das UVEK Beschwerde eingereicht. Diese wurde vom Bundesgericht im wegweisenden Urteil vom 22. Mai 2017 abgewiesen. Im November 2017 hat Publicom schliesslich den Zuschlag für das Analyseprojekt zum SRG-Onlineangebot erhalten – jedoch mit einer Laufzeit von nur einem statt der ursprünglich vorgesehenen vier Jahre.
Das potenziell folgenschwere Präjudiz-Urteil – nicht nur für die Marktforschung, sondern auch für andere Branchen – verweist auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns. Als Konsequenz müssen staatliche Anbieter nun alle Dienstleistungsaufträge kostendeckend kalkulieren. Und die Beschaffungsbehörden sind angehalten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit sie sich in Zukunft nach dem Verfassungsgrundsatz richten. Denn Offerten, die in unzulässiger Weise quersubventioniert sind, sind von Vergabeverfahren auszuschliessen.
Jedoch fehlt eine Kontrollinstanz, welche die Vergabepraxis und die staatlichen Konkurrenten überprüft. Umso wichtiger ist es, dass die vsms-Mitglieder Bescheid wissen und im Bedarfsfall darauf hinweisen können. Publicom ist für jeden Beitrag dankbar, um Betroffene zur neuen Rechtslage aufzuklären, welche der Privatwirtschaft gegen öffentliche Anbieter endlich gleich lange Spiesse verschafft!
Die Urteile der Bundesgerichte und weitere Informationen auf der Publicom-Website
Kontakt Publicom: Stefan Thommen, 044 716 55 11, sthommen@publicom.ch