Politisches
Swiss Insights repräsentiert die Branche, welche die Meinungen und Einstellungen der Bevölkerung wissenschaftlich, unabhängig, neutral und anonymisiert erhebt. Zu den Auftraggebern gehören der Bund, die öffentliche Verwaltung, Verbände, Parteien sowie die gesamte Wirtschaft. Damit unterscheidet sich die wissenschaftlich agierende Markt- und Sozialforschung fundamental von Callcentern, die sich mit Hunderttausenden von Werbe- und Verkaufsanrufen pro Tag in weiten Teilen der Bevölkerung unbeliebt machen.
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Callfilter 3 2
Im Interesse der wissenschaftlichen Erhebung der öffentlichen Meinung muss zwingend gewährleistet sein, dass Markt- und Sozialforschungsinstitute nicht von Callfiltern behindert werden. Um qualitativ hochstehende und valide Daten erheben zu können, ist eine hohe Erreichbarkeit der Bevölkerung zentral.
Deshalb hat Swiss Insights mit den grossen Telekommunikationsanbietern vertraglich festgelegt, dass Telefonanrufe zu Markt- und Sozialforschungszwecken unter Berücksichtigung der vom Verband festgelegten Richtlinien nicht blockiert werden.
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Teilrevision des Fernmeldegesetzes (17.058 n) 3 2
Am 6./7. November 2017 fand in der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-N) die Anhörung zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes (17.058 n) statt.
Falls der Gesetzesentwurf unverändert übernommen worden wäre, hätten wir eine unberechtigte Sperrungen von Markt- und Sozialforschungsinstituten durch Fernmeldedienstanbieter, eine sinkende Repräsentativität der Studien sowie unabsehbare juristische Auseinandersetzungen befürchtet. Betroffen wären alle, die ihre Arbeit auf Studien der Markt- und Sozialforschung abstützen – namentlich der Bund, die öffentlichen Verwaltungen, Verbände, Parteien und die gesamte Wirtschaft.
Wir haben deshalb zwei Präzisierungen in Art. 3, Abs. 1 lit u im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in Art. 45a Abs.1 im Fernmeldegesetz vorgeschlagen, welche vom Bundesrat jedoch abgelehnt wurden, mit der Begründung: “Diese Bestimmung ist nicht nötig, weil Datenerhebungen für Forschung, Planung und Statistik nicht unlauter sind und damit zulässig bleiben. Vielleicht kann man dem Nationalrat entgegenkommen, wenn das zuhanden der Materialien auch so festgehalten wird.”
Da unser Anliegen inhaltlich nicht bestritten wird (weder von den Räten noch vom BAKOM) prüft der Verband, ob man unser Anliegen in der Verordnung niederschreiben könnte.
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Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (17.059 n) 3 2
Nach der Präsentation am 26./27. Oktober 2017 begann in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) am 9./10. November 2017 die Beratung der Totalrevision des Datenschutzgesetzes (17.059 n).
Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf gefährdet die Repräsentativität der Studien, führt zu administrativem Mehraufwand und treibt die Kosten in die Höhe. Betroffen wären alle, die ihre Arbeit auf Studien der Markt- und Sozialforschung abstützen – namentlich der Bund, die öffentlichen Verwaltungen, Verbände, Parteien und die gesamte Wirtschaft.
Wir schlagen deshalb im Bundesgesetz über den Datenschutz einzelne Änderungen in Art. 4 sowie in den Art. 18, 19 und 20 vor. Die Verhandlungen sind noch am Laufen.
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Bundesgerichtsentscheid zum Analyseauftrag des SRG-Onlineangebots 3 2
Mit Steuergeldern quersubventionierte staatliche Angebote sind von Vergabeverfahren auszuschliessen
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hatte im Januar 2015 den Analyseauftrag zum Onlineangebot der SRG in einem Vergabeverfahren nach WTO-Richtlinien öffentlich ausgeschrieben. Die Publicom AG, ein vsms-Mitglied, hatte dafür ein Angebot eingereicht. Der Projektzuschlag ging im Mai 2015 an die Universität Zürich (UZH), die bisherige Anbieterin, v.a. weil ihr Gesamtpreis um drei Prozent unter der Publicom-Offerte lag. Publicom taxierte die UZH-Offerte als offensichtliches und illegitimes Unterangebot, weil tatsächlich anfallende Projektkosten im Betrag von ca. CHF 500’000 nicht ausgewiesen wurden, und legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im April 2016 wurde die Beschwerde von Publicom gutgeheissen, der Zuschlag zugunsten der UZH wurde aufgehoben und dem BAKOM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Gegen den Entscheid hat das UVEK Beschwerde eingereicht. Diese wurde vom Bundesgericht im wegweisenden Urteil vom 22. Mai 2017 abgewiesen. Im November 2017 hat Publicom schliesslich den Zuschlag für das Analyseprojekt zum SRG-Onlineangebot erhalten – jedoch mit einer Laufzeit von nur einem statt der ursprünglich vorgesehenen vier Jahre.
Das potenziell folgenschwere Präjudiz-Urteil – nicht nur für die Marktforschung, sondern auch für andere Branchen – verweist auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns. Als Konsequenz müssen staatliche Anbieter nun alle Dienstleistungsaufträge kostendeckend kalkulieren. Und die Beschaffungsbehörden sind angehalten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit sie sich in Zukunft nach dem Verfassungsgrundsatz richten. Denn Offerten, die in unzulässiger Weise quersubventioniert sind, sind von Vergabeverfahren auszuschliessen.
Jedoch fehlt eine Kontrollinstanz, welche die Vergabepraxis und die staatlichen Konkurrenten überprüft. Umso wichtiger ist es, dass die vsms-Mitglieder Bescheid wissen und im Bedarfsfall darauf hinweisen können. Publicom ist für jeden Beitrag dankbar, um Betroffene zur neuen Rechtslage aufzuklären, welche der Privatwirtschaft gegen öffentliche Anbieter endlich gleich lange Spiesse verschafft!
Die Urteile der Bundesgerichte und weitere Informationen auf der Publicom-Website
Kontakt Publicom: Stefan Thommen, 044 716 55 11, sthommen@publicom.ch